Gandur Islandpferdefreunde e.V.

 

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Gandur e.V. Islandpferdefreunde

 

 

§ 1                Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein „Gandur e. V., Islandpferdefreunde“ mit Sitz in Vechelde, GT Sonnenberg, wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Peine eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im:

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­        Landessportbund Niedersachsen e.V.

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­        Reiterverband Hannover-Bremen e.V.

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­        Landesverband des Islandpferde-Reiter- und Züchtervereins Hannover-Bremen e.V.

§ 2                Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1.      Der Verein „Gandur e. V., Islandpferdefreunde“ bezweckt:

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­                 das Reiten auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssports für alle Personen, insbesondere der Jugend;

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­                 die Aufklärung über Haltung und Zucht, insbesondere die Reinzucht des Islandpferdes;

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­                 die Ausbildung von Reiter und Pferd, vor allem in den speziellen Gangarten Tölt und Pass;

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­                 das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß der Islandpferde-Prüfungsordnung (IPO), sowie das Abhalten von Lehrgängen und Vortragsveranstaltungen;

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­                 die Aufklärung in Fragen zum Natur- und Tierschutz.

2.2.      Bei Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und rassischer Toleranz.

2.3.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.4.      Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.5.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Islandpferdereiter- und Züchterverband e.V., Bad Honnef. Das zugeflossene Vereinsvermögen wird unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke in Niedersachsen verwendet.

§ 3                Erwerb der Mitgliedschaft

3.1.      Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, und bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

3.2.      Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung an.


§ 4                Beendigung der Mitgliedschaft

4.1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.2.      Die Mitgliedschaft endet zum Ende eines Geschäftsjahres nach schriftlicher Kündigung bis zum 1. Oktober.

4.3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

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­                 gegen die Satzung verstößt,
das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet
oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
schuldig macht;

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­                 gegen die Belange des Tierschutzes verstößt;

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­                 seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Einfache Mehrheit genügt. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5                Geschäftsjahr und Beiträge

5.1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2.      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6                Organe

Die Organe des Vereins sind:

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­                 die Mitgliederversammlung

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­                 der Vorstand

§ 7                Mitgliederversammlung

7.1.      Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

7.2.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

7.3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

7.4.      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag einzureichen.

7.5.      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

7.6.      Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

7.7.      Wählen kann jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr.

7.8.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8                Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

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­                 die Wahl des Vorstandes,

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­                 die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

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­                 die Jahresrechnung,

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­                 die Entlastung des Vorstandes,

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­                 die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

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­                 die Änderung der Satzung
und die Auflösung des Vereins,

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­                 die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz
und über den Ausschluss von Mitgliedern.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9                Vorstand

9.1.      Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, vertreten.

9.2.      Dem Vorstand gehören an:

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­                 1. Vorsitzende(r)

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­                 2. Vorsitzende(r)

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­                 Schatzmeister/-in

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­                 Schriftführer/-in

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­                 Jugendwart/-in

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­                 Sportwart/-in

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­                 Freizeitwart/-in

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­                 Zuchtwart/-in

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­                 Pressewart/-in

9.3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der ersten Wahlperiode werden der / die

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­                 1. Vorsitzende

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­                 Schatzmeister/-in

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­                 Jugendwart/-in
und

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­                 Freizeitwart/-in

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für die nächsten zwei Jahre gewählt; die Neuwahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt im darauffolgenden Jahr für die folgenden zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

9.4.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9.5.      Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

9.6.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.

§ 10           Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

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­                 die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
und die Ausführung deren Beschlüsse,

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­                 die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben,

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­                 die Führung der laufenden Geschäfte,

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­                 die Vertretung des Vereins – gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11           Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck - mit einer Frist von einem Monat - einzuberufenden Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.

 

 

Sonnenberg, den 12.03.2000

 

Stand: 12.03.2000

 

1. Vorsitzender:

Thomas Schellhorn     GT Sonnenberg - Morgenweg 2 B, 38159 Vechelde

     Tel.     05300 / 6671     Fax     05300 / 6602

 

2. Vorsitzende + Sportwartin:

Angela Brandes     Schulstr. 11, 38531 Rötgesbüttel

     Tel.     05304 / 501595

 

Schatzmeisterin:

Gabriele Timpe     Brunnenstraße 15 - Sunstedt, 38154 Königslutter

     Tel.     05353 / 58508

 

Schriftführerin + Geschäftsstelle:

Kerstin Klix     GT Sonnenberg - Ratsweg 2, 38159 Vechelde

     Tel.+Fax     05300 / 1834

 

Freizeitwartin:

Eva Tetzner     Im Moore 6, 38543 Hillerse

     Tel.     05373 / 7199

 

Zuchtwart:

Peter Köglsperger     Syltweg 8, 38108 Braunschweig

     Tel.     0531 / 351433

 

Jugendwartin:

Anne König     Bohlenbruchstraße 5, 29356 Bröckel

     Tel.     05144 / 970880

 

Pressewart:

Michael Cramer     Siedlung 19, 38122 Braunschweig

     Tel.     0531 / 877603