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Satzung Gandur e.V. Islandpferdefreunde
§ 2
Zweck
und Aufgabe des Vereins 2.1. Der Verein „Gandur e. V., Islandpferdefreunde“ bezweckt:
2.2.
Bei Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der
Abgabenordnung. 2.3.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und
sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2.4.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. 2.5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Islandpferdereiter- und Züchterverband e.V., Bad Honnef. Das zugeflossene
Vereinsvermögen wird unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
sportliche Zwecke in Niedersachsen verwendet. § 3
Erwerb
der Mitgliedschaft 3.1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und deren
Annahme erworben. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Mitgliedschaft entscheidet
der Vorstand, und bei Ablehnung kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung gefordert werden. 3.2.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder
die Satzung an. § 4
Beendigung
der Mitgliedschaft 4.1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. 4.2.
Die Mitgliedschaft endet zum Ende eines Geschäftsjahres
nach schriftlicher Kündigung bis zum 1. Oktober. 4.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
§ 5
Geschäftsjahr
und Beiträge 5.1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5.2.
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. § 6
Organe
§ 7
Mitgliederversammlung 7.1.
Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens
einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. 7.2.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss
eine Frist von zwei Wochen liegen. 7.3.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden beschlussfähig. 7.4.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor
dem Versammlungstag einzureichen. 7.5.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. 7.6.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem
Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 7.7.
Wählen kann jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr. 7.8.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die die Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie
ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. § 8
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Beschlüsse über die
Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. § 9
Vorstand 9.1.
Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand, bestehend
aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
dem Schriftführer, vertreten. 9.2. Dem Vorstand gehören an:
9.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der ersten Wahlperiode werden der / die
9.4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. 9.5.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen
muss. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu
unterzeichnen. 9.6.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
vertreten. § 10
Aufgaben
des Vorstandes
§ 11
Auflösung Sonnenberg, den 12.03.2000 Stand: 12.03.2000 1.
Vorsitzender: Thomas
Schellhorn
GT Sonnenberg - Morgenweg 2 B, 38159 Vechelde
Tel. 05300
/ 6671 Fax
05300 / 6602 2.
Vorsitzende + Sportwartin: Angela
Brandes
Schulstr. 11, 38531 Rötgesbüttel
Tel. 05304
/ 501595 Schatzmeisterin: Gabriele
Timpe
Brunnenstraße 15 - Sunstedt, 38154 Königslutter
Tel. 05353
/ 58508 Schriftführerin
+ Geschäftsstelle: Kerstin
Klix
GT Sonnenberg - Ratsweg 2, 38159 Vechelde
Tel.+Fax 05300
/ 1834 Freizeitwartin: Eva
Tetzner
Im Moore 6, 38543 Hillerse
Tel. 05373
/ 7199 Zuchtwart: Peter
Köglsperger
Syltweg 8, 38108 Braunschweig
Tel. 0531
/ 351433 Jugendwartin: Anne
König
Bohlenbruchstraße 5, 29356 Bröckel
Tel. 05144
/ 970880 Pressewart: Michael
Cramer
Siedlung 19, 38122 Braunschweig
Tel. 0531
/ 877603 |